AAV-Allgemeine Assekuranz Vermittlung
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Bausparen

Vermögenswirksame Leistungen (VL)

 

Grundsätzlichen Anspruch

auf vermögenswirksame Leistungen haben Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Soldaten und Auszubildende.

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden.

Im jeweiligen Tarifvertrag ist geregelt ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht.

Zuerst ist daher mit dem Arbeitgeber zu klären, ob ein Ansruch auf VL besteht.

Die Höhe der Zahlung durch den Arbeitgeber kann bis zu 40 Euro pro Monat betragen.

Die Zahlung des Arbeitgebers kann durch einen Eigenbeitrag erhöht werden.

Um die vermögenswirksamen Leistungen zu nutzen müssen Arbeitnehmer einen VL-Vertrag abschließen.

Anlageformen sind:

  • Aktienfondssparplan
  • Banksparplan (keine staatliche Förderung)
  • Bausparvertrag
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Tilgung eines Bausparvertrags

Das Bausparen bietet eine sichere Anlageform, es besteht kein Verlustrisiko.

Außerdem kann die Arbeitnehmer-Sparzulage und die Wohnungsbauprämie genutzt werden; hier gelten allerdings Einkommensgrenzen.

Dauer der Anlage

Die vermögenswirksamen Leistungen werden über einen Zeitraum von 6 Jahren angespart. Danach sind die VL noch für ein weiteres Jahr festgelegt. Nach Ablauf der 7-jährigen Bindungsfrist kann der Sparer über den gesamten Sparbetrag verfügen.

Mit Bausparvertrag Modernisieren

Mit einem VL-Bausparvertrag bleiben Sparer flexibel:

Ist der Vertrag vor der 7-jährigen Sperrfrist zugeteilt, kann er für wohnwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, die Bindungsfrist gilt dann nicht.

Die wohnwirtschaftliche Verwendung kann eine Modernisierung oder Reparatur am Eigentum sein.

Tilgung von Baukrediten

Eigenheimbesitzer, die noch ein Baudarlehen tilgen müssen können dafür die vermögenswirksamen Leistungen einsetzen.

Vorzeitige Auflösung

Eine vorzeitige Auflösung des Sparvertrages ist möglich bei:

  • Arbeitslosigkeit (mindestens 12 Monate)
  • bei Tod des Bausparers oder seines Ehegatten
  • völlige Erwerbsunfähigkeit des Bausparers oder seines Ehegatten

Darüber hinaus sind Vorfinanzierungen zulagenunschädlich.

Doppelte Förderung möglich

Werden die vermögenswirksamen Leistungen als Bausparen genutzt, besteht Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage.

Werden außerdem noch zusätzliche 512 € (Verheiratete 1.024 €) an Eigenbeitrag in den Bausparvertrag eingezahlt, besteht außerdem Anspruch auf die volle Wohnungsbauprämie von 8,8%.

 

Ledig

Verheiratet

(2 Arbeitnehmer)

 Bausparen

 

 

 VL vom Arbeitgeber

470,00 €

   940,00 €

 Arbeitnehmer-Sparzulage

  43,00 €

     86,00 €

 Eigene Beiträge

512,00 €

1.024,00 €

 Wohnungsbauprämie

  45,06 €

     90,11 €

 

Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist ein Zuschuss des Staates für vermögenswirksame Leistungen.

Bei der Anlageform Bausparen beträgt die Zulage 9 Prozent.

Berücksichtigt wird ein jährlicher Sparbeitrag von bis zu 470 Euro im Jahr für Ledige und bis zu 940 Euro für Verheiratete.

Die Zulage beträgt dann max. 43 Euro bzw. 86 Euro jährlich.

 

Zum begünstigten Personenkreis gehört, wenn das zu versteuernde Einkommen jährlich max. 40.00 € bei Singles bzw. 80.000 € bei Ehepaaren beträgt.

Das Bruttoeinkommen kann viel höher sein; maßgeblich ist das Einkommen im Jahr der Sparleistung.

 

Die Gutschrift der Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgt nach Ablauf der 7-jährigen Bindungsfrist bzw. zum Zeitpunkt der unschädlichen Verwendung und steht dann zur freien Verfügung.

Wird ein Aktienfonds bespart, beträgt die Förderung 20%.

Terminvereinbarung

Bei Fragen oder Terminvereinbarungen zu einem unverbindlichen und kostenlosen Beratungsgespräch erreichen Sie uns unter Telefon: 

02202 - 45 99 99

Mo - Fr  von 9.00 - 20.00 Uhr

 

 

 

 

   

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