AAV-Allgemeine Assekuranz Vermittlung
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Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Weit verbreitet ist der Irrtum, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien

generell steuerfrei.

Dieser Irrtum konnte entstehen, weil die meisten Rentner wegen der so genannten "Ertragsanteil-besteuerung der Renten" keine Steuern zu zahlen hatten.

Das neue Steuerrecht, seit dem 1.1.2005, hat zum Einstieg in die sogenannte nachgelagerte Besteuerung geführt.

Betroffen von dieser Neuregelung sind alle Renten:

  • der gesetzlichen Rentenversicherung (auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes)
  • der landwirtschaftlichen Alterskassen
  • der berufsständischen Versorgungswerke (z.B. für Ärzte und Zahnärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte u.a.)
  • bestimmter privater Leibrentenversicherungen
  • (nur für Neuabschlüsse seit 2005; z.B. Rürup-Rente)

Der Einstieg in die neue Rentenbesteuerung wird nicht in einem Schritt vollzogen, es gilt eine sogenannte Übergangsphase.

 

Für Neurentner steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente von Jahr zu Jahr an, je nach Rentenbeginn. So sind erstmalige Renten im Jahr 2010 zu 60 % steuerpflichtig, bei Rentenbeginn im Jahr 2020 bereits zu 80 %, ab dem Jahr 2040 werden die Rentenleistungen zu 100 % besteuert.

 

Tabelle zur Ermittlung des Rentenfreibetrags

Jahr des

Renten-

beginns

Besteuerungs-

anteil

in Prozent

Prozentsatz

Renten-

freibetrag

bis 2005

 50

50

 2006

 52

48

 2007

 54

46

 2008

 56

44

 2009

 58

42

 2010

 60

40

 2011

 62

38

 2012

 64

36

 2013

 66

34

 2014

 68

32

 2015

 70

30

 2016

 72

28

 2017

 74

26

 2018

 76

24

 2019

 78

22

 2020

 80

20

 2021

 81

19

 2022

 82

18

2023

  83

17

2024

  84

16

2025

  85

15

2026

  86

14

2027

  87

13

2028

  88

12

2029

  89

11

2030

  90

10

2031

  91

  9

2032

  92

  8

2033

  93

  7

2034

  94

  6

2035

  95

  5

2036

  96

  4

2037

  97

  3

2038

  98

  2

2039

  99

  1

ab 2040

100

  0

 

Genauere Auskünfte zum Steuerrecht dürfen nur Finanzbehörden, die Steuerberater oder die Lohnsteuerhilfevereine geben.

 

Weiterarbeit im Rentenalter

Wer bereits eine volle Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, ist versicherungsfrei, muss also keine Beiträge mehr an die Rentenversicherung abführen.

Das Gleiche gilt bei der Arbeitslosenversicherung.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beschäftigung - soweit sie die 538 Euro Grenze (Minijob) übersteigt - im Regelfall versicherungspflichtig.

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