Kapitalanlagen

Abgeltungssteuer

Höhe der Abgeltungssteuer

Erträge und Veräußerungsgewinne

aus privaten Kapitalanlagen werden

einheitlich mit 25% besteuert,

zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag

und ggf. Kirchensteuer.

Steuerfrei bleibt der Sparerpauschbetrag, dieser beträgt für

Ledige:                            801 Euro

Zusammenveranlagte:   1.602 Euro

Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist nicht möglich.

 

Die Abgeltungssteuer für Privatanleger wird direkt von der Bank,

bei der die Anlagen deponiert sind, an das Finanzamt abgeführt.

 

Einkünfte die unter die Abgeltungssteuer fallen

Grundsätzlich alle privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen

•   Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten

•   Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren

•   Dividenden

•   Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften und Zertifikatserträge

Ausschüttungen aus Investmentfonds unterliegen grundsätzlich in vollem Umfang der Abgeltungssteuer. Die bisher bestehende Steuerbefreiung von durch Fonds ausgeschütteten Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren und Termingeschäften entfällt.

•   Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften wie Wertpapiere, Investmentanteile und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

Die einjährige Veräußerungsfrist für Wertpapiere entfällt.

D.h., die Abgeltungssteuer fällt unabhängig von der

Haltedauer an.

      

Einkünfte die nicht unter die Abgeltungssteuer fallen

 

  • Gewinne aus Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften sind steuerfrei, solange die Wertpapiere auf Fondsebene vor dem 1.1.2009 angeschafft bzw. die Termingeschäfte auf Fondsebene vor dem 1.1.2009 eingegangen wurden.   

                                     

  • Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden und eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren aufweisen.

 

  • Lebensversicherungen ab 2005 sind bis zum Zeitpunkt der Auszahlung steuerfrei.
  • Bei Auszahlung wird nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert, wenn eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren und das Erreichen des 60. Lebensjahres gegeben sind.
  • Bei Vertragsabschluss ab dem 1.1.2012 muss mindestens das 62. Lebensjahr erreicht sein.

          In diesem Fall wird die Hälfte des erwirtschafteten

          Ertrages (Differenz von Auszahlungssumme und

          eingezahlten Beiträgen) mit dem persönlichen

          Steuersatz besteuert.

          Liegen diese Bedingungen nicht vor, wird die Abgeltungs-

          steuer erhoben.

 

  • Private Rentenversicherungen, auch wenn diese in Fonds investieren, unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Die Besteuerung erfolgt in der Auszahlungsphase.
  • Hier wird die Steuer nach dem besonders günstigen Ertragsanteil berechnet; nur dieser Ertragsanteil einer privaten Rente unterliegt der Besteuerung.

 

  • Unberührt bleiben Erträge aus vermieteten Immobilien und indirekten Immobilienbeteiligungen

 

  • Erträge und Wertsteigerungen aus Riester- und Rürup-Verträgen unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Die Besteuerung dieser Leistungen erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase nach dem persönlichen Steuersatz.

Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechts- oder Steuerberatung.